Ordnung zur Nutzung digitaler Endgeräte an der Rosenhofschule
Ordnung zur Nutzung digitaler Endgeräte an der Rosenhofschule
Digitale Endgeräte sind Teil der Lebensrealität der Schülerinnen und Schüler. Ihre Nutzung im schulischen Kontext soll das Lernen unterstützen, die Medienkompetenz fördern und gleichzeitig den Schutz der Persönlichkeit, einen ungestörten Unterrichtsablauf sowie die sozialen Beziehungen im Schulalltag wahren. Diese Ordnung regelt den verantwortungsbewussten und pädagogisch begründeten Umgang mit digitalen Endgeräten an unserer Schule.
Wie alles, muss auch der sichere Umgang mit diesen Geräten geübt werden. Nur so können die Chancen gegenüber den Risiken überwiegen. Dies stellt uns als Schule vor neue Herausforderungen.
Digitale Endgeräte begleiten unsere Schülerinnen und Schüler in Form von Handys, Smartwatches ggf. auch Tablets. Nicht immer gelingt der sichere Umgang damit.
Es ist uns ein Anliegen, unseren Schülern einen transparenten und sicheren Rahmen zu bieten, in dem sie sich ausprobieren und einen kompetenten Umgang mit digitalen Endgeräten erlernen können.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Nutzungsordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler sowie für weitere Beteiligte im schulischen Kontext – auf dem Schulgelände, in Unterrichtsräumen und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule.
§ 2 Verbotene Geräte
Digitale Endgeräte mit integrierter Abhörfunktion, insbesondere Kindersmartwatches, sind gemäß § 8 Abs.1 TDDDG auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen nicht gestattet.
§ 3 Mitbringen und aufbewahren
(1) Private Smartphones dürfen mitgeführt werden, sofern sie nicht gegen § 2 dieser Ordnung verstoßen. Während des Unterrichts sowie schulischer Angebote im Ganztagsbereich müssen sie ausgeschaltet in der Schultasche oder an einem von der Schule bestimmten Ort aufbewahrt werden. Eine Nutzung im Unterricht ist nur in pädagogisch begründeten Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher Erlaubnis der Lehrkraft zulässig. Eine weitergehende Freigabe bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
(2) Die Schule behält sich das Recht vor, Vorgaben zur sicheren Aufbewahrung, Aufladung und Nutzung schulischer Geräte zu definieren. Ein unsachgemäßer Umgang oder eine zweckwidrige Nutzung kann zum Ausschluss von der Nutzungserlaubnis führen.
§ 4 Ziel und Zweck der Nutzung
(1) Die Nutzung digitaler Endgeräte dient der Unterstützung schulischer Lernprozesse und erfolgt ausschließlich auf Weisung der Lehrkraft.
(2) Der Einsatz schulisch nicht administrierter Geräte im Unterricht ist nur in pädagogisch begründeten konkreten Lernsituationen ab Klassenstufe 7 erlaubt. Damit verbundene Belehrungen sind schriftlich zu dokumentieren.
(3) Schulisch administrierte Geräte sind vorrangig einzusetzen.
§ 5 Bild- und Tonaufnahmen
(1) Das Anfertigen oder Weitergeben von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen, ohne die ausdrückliche Zustimmung aller betroffenen Personen bzw. deren Erziehungsberechtigten, ist untersagt.
(2) Zuwiderhandlungen werden als schwerwiegender Verstoß gewertet und können schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Einzug des Geräts (§ 60 Absatz 2 Nr. 8 SchulG M-V) sowie zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
§ 6 Schulveranstaltungenaußerhalb der Schule
Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes erfordert die Nutzung digitaler Endgeräte besondere Aufmerksamkeit. Hier gilt ein generelles Verbot von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen. Entsprechende Belehrungen der Schule sind von den Erziehungsberechtigten auf den jeweiligen Einwilligungserklärungen zu unterschreiben.
Die Entscheidung über eine Einzelfallregelung obliegt der Schulleitung.
§ 7 Nutzung in Pausen
(1) Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe B1 dürfen, wenn es die individuelle Regelung der Klasse zulässt, in den Pausen digitale Endgeräte in ausgewiesenen Bereichen des Schulgebäudes bzw. -geländes nutzen.
(2) Die Weitergabe oder das Überlassen dieser Geräte an jüngere Mitschülerinnen und Mitschüler ist nicht gestattet.
§ 8 Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die Nutzungsordnung können Erziehungs- und/oder Ordnungsmaßnahmen (§§ 60 und 60a SchulG M-V) nach sich ziehen.
Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.
Die nachfolgenden Tabellen dienen als transparente und verbindliche Richtlinie für das Vorgehen in der Rosenhofschule:
Tabellarische Übersicht zur Nutzung schulisch administrierter Endgeräte
Klassenstufe
Verbindliches Regularium
Klassen 1-6
Nutzung ausschließlich altersgemäß und gezielt – in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte und für ganz konkrete Lernsituationen z.B. Lesen- Rechen- Sprachlern-Apps
Die Verwendung privater, nicht administrierter Endgeräte, ist grundsätzlich nicht gestattet
Klassen 7-9
Nutzung ausschließlich altersgemäß und gezielt – in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte und für ganz konkrete Lernsituationen z.B. Lesen- Rechen- Sprachlern-Apps
Die Verwendung privater, nicht administrierter Endgeräte, ist in pädagogisch und methodisch begründeten Ausnahmefällen gestattet und schriftlich im Klassenbuch zu dokumentieren.
Klassen BO
Nutzung ausschließlich altersgemäß und gezielt – in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte und für ganz konkrete Lernsituationen z.B. Apps, Recherchezwecke
Die Verwendung privater, nicht administrierter Endgeräte, ist in pädagogisch und methodisch begründeten Fällen gestattet und schriftlich im Klassenbuch zu dokumentieren.
Nutzung privater Endgeräte (z.B. Handy, Smartwatch, Tablet)
Klassenstufe
Verbindliches Regularium
Klassen 1-6
Die Nutzung privater Endgeräte ist sowohl im Schulgebäude als auch auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
Ausnahmen gelten ausschließlich bei med. Notwendigkeit bzw. individueller Vereinbarung aus begründetem Anlass.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Geräte zur unterstützten Kommunikation, sie gelten als Hilfsmittel.
Klassen 7-9
Die Nutzung privater Endgeräte ist sowohl im Schulgebäude als auch auf dem gesamten Schulgelände untersagt. Erste Nutzung im Unterricht ausschließlich gezielt und pädagogisch begründet.
- Dokumentation im Klassenbuch
Ausnahmen gelten ausschließlich bei med. Notwendigkeit bzw. individueller Vereinbarung aus begründetem Anlass.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Geräte zur unterstützten Kommunikation, sie gelten als Hilfsmittel.
Klassen BO
Die Nutzung privater Endgeräte ist sowohl im Schulgebäude als auch auf dem gesamten Schulgelände nur im Rahmen der verbindlichen Vereinbarung gestattet.
- Nutzung im Unterricht auf Grundlage pädagogischer und methodischer Begründung.
- Nutzung in der Freizeit ausschließlich in der Hofpausenzeit, im dafür vorgesehenen Bereich auf dem kleinen Pausenhof
- Nutzung im Tagesablauf ausschließlich mit päd. Begründung. Innerhalb des Schulgebäudes nicht außerhalb des Unterrichtsraumes.
Ausnahmen gelten ausschließlich bei med. Notwendigkeit bzw. individueller Vereinbarung aus begründetem Anlass.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Geräte zur unterstützten Kommunikation, sie gelten als Hilfsmittel.
Diese Ordnung wird bis zum 01.09.2026 in allen Klassen vorgestellt. Sie ist in der Schulordnung, auf der Schulhomepage sowie als Aushang im Schulgebäude sichtbar zu machen. Die Erziehungsberechtigten werden über die Regelungen schriftlich informiert.
